Kreditnehmer haben das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu einer anderen Bank zu wechseln. Geldinstitute dürfen Kunden diesen Wechsel nicht unnötig erschweren. Aus diesem Grund sind Gebühren für die Übertragung der Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-19 U 27/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen ein entsprechendes Entgelt eines Geldinstituts geklagt. Das Preisverzeichnis sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vor. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung. Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.
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